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430 2024 229

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 21. Januar 2025 (430 24 229)

Basel-Landschaft · 2025-01-21 · Deutsch BL

Anwendbarkeit einer Gerichtsstandsklausel im Sinne von Art. 17 ZPO für einen Anspruch eines im Wettbewerb Behinderten gegenüber dem Verursacher der Wettbewerbsbehinderung auf Abschluss marktgerechter oder branchenüblicher Verträge (Art. 4 sowie Art. 7 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 13 lit. b KG).

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO). Ob diese erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Nachdem die Gesuchsgegnerin die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausdrücklich bestritten hat und somit Einlassung auf das Verfahren von vornherein ausscheidet (Art. 18 ZPO e contrario), ist vorab darüber zu befinden, ob das Kantonsgericht für die Beurteilung des Gesuchs der Gesuchstellerin um vorsorgliche Massnahmen vom 5. September 2024 örtlich zuständig ist.

E. 2 Gemäss Art. 13 lit. a ZPO ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig (alternativ zum Gericht am Vollstreckungsort nach Art. 13 lit. b ZPO). Mit dem vorliegenden Gesuch beantragt die Gesuchstellerin im Rahmen des schnellen Rechtsschutzes gemäss Art. 261 ff. ZPO die Anordnung zahlreicher Massnahmen, welche die Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 1. April 2025 bis zur Erledigung des ordentlichen Prozesses über ihren behaupteten kartellrechtlichen Anspruch auf Abschluss eines marktgerechten Servicevertrages der Marke «B. » zu erfüllen habe, wie bspw. die Gewährung des Zugangs zum IT-System des gesuchsgegnerischen Werkstattnetzes, die Belieferung der Gesuchstellerin mit Originalersatzteilen zu den für alle autorisierten Händler der Gesuchsgegnerin gültigen Konditionen, das zur Verfügung stellen der für die Wartung von B. -Personenfahrzeugen erforderlichen Spezialwerkzeuge und Diagnosegeräte etc. (vgl. im Einzelnen die Rechtsbegehren des Gesuchs vom 5. September 2024, wiedergegeben unter lit. A hievor). Sie stützt ihren sicherzustellenden Hauptanspruch auf Art. 4 sowie Art. 7 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 13 lit. b des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) und behauptet, eine Behinderung in der Wettbewerbsausübung als autorisierte B. -Werkstatt, indem sich die marktbeherrschende bzw. relativ marktmächtige Gesuchsgegnerin ohne sachliche Gründe weigere, ab 1. April 2025 einen Servicevertrag mit ihr abzuschliessen. Deshalb habe sie Anspruch auf Beseitigung der Behinderung durch gerichtliche Verpflichtung der Gesuchsgegnerin auf Abschluss eines marktgerechten bzw. branchenüblichen Vertrages. Für Klagen aus unerlaubter Handlung sieht Art. 36 ZPO unter anderem eine Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der geschädigten Person vor. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist hier weit zu verstehen. Art. 36 ZPO umfasst nach einhelliger Meinung in Lehre und Rechtsprechung neben den im Obligationenrecht geregelten Tatbeständen insbesondere auch Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderungen nach Kartellrecht (statt vieler Heinrich Hempel , in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 4. Aufl. 2024, Art. 36 ZPO N 7 mit Hinweisen). Die Gerichtsstände für unerlaubte Handlungen sind nicht zwingend (Art. 9 und 36 ZPO e contrario), so dass die Parteien frei über den Gerichtstand verfügen können und insbesondere auch der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung vor oder nach dem schädigenden Ereignis möglich und zulässig ist (Art. 9 und 17 ZPO). 3.1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 17 ZPO). Wie bereits erwogen, bestehen für deliktische Ansprüche keine zwingenden gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen. Die Gesuchsgegnerin beruft sich zur Begründung ihrer Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Kantonsgerichts auf den zwischen den Parteien am 21. November 2016 bzw. 6. Dezember 2016 abgeschlossenen Vertreter-Vertrag. Nach Artikel 30 auf Seite 17 dieses als Gesuchsbeilage 12 eingereichten, schriftlichen und von den Parteien unterzeichneten Vertreter-Vertrags haben diese unter dem Titel «Anwendbares Recht und Gerichtsstand» folgendes vereinbart: «Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Der ausschliessliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag, seiner Durchführung und/oder seiner Beendigung ist am Sitz von B. AG, zurzeit Y. . Davon ausgenommen ist der Markenlizenz- und Unter-Lizenzvertrag (Anhang E), der stets v. ischen Recht und der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte V’s. unterliegt.» Unstrittig ist unter den Parteien – nach Ansicht des Kantonsgerichts zurecht – dass die Gerichtsstandsklausel in Artikel 30 des Vertreter-Vertrags grundsätzlich den Formerfordernissen und den inhaltlichen Anforderungen nach Art. 17 ZPO genügt (im einzelnen vgl. Dominik Infanger , in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 4. Aufl. 2024, Art. 17 ZPO N 7 mit Hinweisen Art. 17 ZPO N 12 ff. und 26 ff.). Somit ist festzuhalten, dass die Parteien eine rechts- und formgültige Gerichtsstandsklausel verabredet haben. 3.2.1 Damit bleibt im Zusammenhang mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beurteilen, ob diese Gerichtsstandsklausel im vorliegenden Massnahmeverfahren anwendbar ist. Die Gesuchstellerin verneint diese Frage hauptsächlich mit der Begründung, der vorliegende Hauptsachenanspruch auf Abschluss eines neuen Vertrages gründe ausschliesslich auf Kartellrecht und bestehe unabhängig davon, ob die Parteien bereits vorgängig in einem (rechtsgültigen) Vertragsverhältnis zueinander gestanden hätten. Die Anwendung des Missbrauchstatbestands von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG – die Verweigerung einer Geschäftsbeziehung – stehe in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob vorher ein Vertrag zwischen der missbrauchenden Partei (hier: die Gesuchsgegnerin) und der missbrauchten Partei (hier: die Gesuchstellerin) bestehen würde. Das Bundesgericht habe konkret im Kontext des Nichtabschlusses von neuen Verträgen festgestellt, dass bei noch nicht abgeschlossenen neuen Verträgen kein Zusammenhang zwischen Vertrag und unerlaubter Handlung bestehe. Es gehe somit nicht um die Auslegung eines bereits bestehenden Vertrages, mit welcher der allfällige hypothetische Wille der Parteien zu ermitteln wäre und damit auch nicht um die Auslegung einer bereits bestehenden Gerichtsstandsklausel. Aufgrund der kartellrechtlichen Natur des geltend gemachten Anspruchs appelliert die Gesuchstellerin an das Kantonsgericht, dem öffentlichen Interesse am Schutz des Wettbewerbs in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich – also hier im Kanton Baselland – zum Durchbruch zu verhelfen. Dazu gehöre auch der Schutz eines einzelnen basellandschaftlichen Unternehmens, wie die Gesuchstellerin, vor einem Missbrauch der Gesuchsgegnerin. Es sei auch daher zentral, dass die örtliche Zuständigkeit nicht nach einer Gerichtsstandsvereinbarung ausgelegt werde. Demgegenüber sieht die Gesuchsgegnerin im Rechtsstreit der Parteien nichts anderes als eine Streitigkeit über die Rechtsgültigkeit der Vertragskündigung, so dass diese in den Anwendungsbereich der vorliegenden Gerichtsstandsklausel falle. 3.2.2 Nach Ansicht des Kantonsgerichts verkennt die Gesuchstellerin in ihrer Argumentation, die vorliegende Gerichtsstandsklausel bedürfe keiner Auslegung, weil sie von vornherein nicht anwendbar sei, zunächst einmal, dass die sachliche Reich- oder Tragweite einer Gerichtsstandsvereinbarung immer durch Auslegung ermittelt werden muss, sofern der tatsächliche übereinstimmende Parteiwille nicht feststeht. Dabei ist gestützt auf die gängigen Auslegungs-mittel, wie den Wortlaut, den Vertragszweck, die Begleitumstände des Vertragsschlusses oder die Interessenlage der Parteien, sowie anhand der anwendbaren Auslegungsregeln in der konkreten Situation auf den entsprechenden hypothetischen Parteiwillen vernünftiger und redlicher Vertragspartner zu schliessen (exemplarisch: BGer 4A_112/2020 E. 4.2.5). Ebenso wenig teilt das Kantonsgericht die implizit geäusserte Ansicht der Gesuchstellerin, dass der Schutzzweck des Kartellrechts generell danach verlange, dass nur die Gerichte an einem bestimmten Markt-ort über den Schutz des betreffenden Wettbewerbs befinden müssten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein zwingender Gerichtsstand vorgeschrieben wäre, was für kartellrechtliche Ansprüche, wie bereits erwogen, gerade nicht zutrifft. Vielmehr ist generell bzw. im Zweifel bei Gerichtsstandsklauseln keine restriktive Auslegung angezeigt, weil davon auszugehen ist, dass die Parteien einem prorogierten Gerichtsstand eine umfassende Entscheidungskompetenz zuweisen wollten (BGE 147 III 153 E. 5.1; Daniel Füllemann , in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], DIKE-Komm. ZPO; 3. Aufl. 2025, Art. 17 ZPO N 13). Im Rahmen der Auslegung kann sich bspw. ergeben, dass von einer Gerichtsstandsklausel in einem Vertrag auch Streitigkeiten aus Verträgen erfasst sein sollen, die mit dem die Klausel enthaltenden Vertrag in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen bzw. mit diesem ein «sinnvolles Ganzes» ergeben. Eine Formulierung, wonach die Gerichtsstandsvereinbarung «für sämtliche Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag» gelte, erfasst sodann grundsätzlich nicht nur sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag selbst, sondern auch die Frage der Gültigkeit sowie alle weiteren Ansprüche, die sich aus einer allfälligen Nichtigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung ergeben. Ebenso eingeschlossen sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung, wenn sie zugleich eine Vertragsverletzung darstellen oder mit dem Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang stehen ( Daniel Füllemann a.a.O. mit Hinweis auf BGer 4C.142/2006; BGE 147 III 153 E. 5.1). Welche Streitigkeiten nach dem effektiven Parteiwillen die Gerichtsstandsklausel gemäss Vertreter-Vertrag vom 21. November 2016 bzw. 6. Dezember 2016 im Einzelnen umfassen sollte, ist weder substantiiert behauptet worden, noch ergibt sich dieser unmittelbar aus dem Wortlaut von Artikel 30. Genauso wenig ist ein Parteiwille behauptet worden, geschweige denn erkennbar, nach welchem konkret kartellrechtliche Ansprüche von der Prorogationsvereinbarung explizit ausgeschlossen werden sollten. Aus dem Umstand, dass nach Artikel 30 markenrechtliche bzw. lizenzvertragliche Streitigkeiten nach v. ischem Recht an einem ausschliesslichen Gerichtsstand in V. ausgetragen werden sollten, und damit von der allgemeinen Gerichtsstandsvereinbarung eines schweizerischen Gerichtsstandes am Sitz der Gesuchsgegnerin für alle (übrigen) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertreter-Vertrag ausgenommen wurden, ist umgekehrt zu schliessen, dass die Parteien für möglichst alle anderen rechtlichen Differenzen, welche im Zusammenhang mit dem Vertreter-Vertrag entstehen könnten, einen einheitlichen schweizerischen Gerichtsstand zu wählen beabsichtigten. Im Weiteren spricht auch die Wortwahl von Artikel 30 gegen eine restriktive Auslegung und Geltung der vorliegend zu beurteilenden Gerichtsstandsklausel. So wählten die Parteien keine Fachbegriffe. Vielmehr wurden im Vertragswortlaut allgemeine Formulierungen verwendet. Anstatt von Vertragsabschluss oder Vertragserfüllung, ist von «Durchführung des Vertrags» und anstatt von Auflösung, Kündigung oder Rückabwicklung des Vertrags von der «Beendigung des Vertrags» die Rede. Zusammenfassend lässt sich im Grundsatz folgendes festhalten: Liegt wie im vorliegenden Fall keine restriktive Auslegung nahe, wird umgekehrt jeder Anspruch, also auch ein solcher aus unerlaubter Handlung, von der Prorogationsklausel mitumfasst, wenn er in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Vertreter-Vertrag steht. 3.2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einer Gerichtsstandsklausel um einen prozessrechtlichen, vom Hauptvertrag losgelösten, rechtlich selbständigen Vertrag (BGE 121 III 499; Urteil des Bundesgerichts 4C.73/2000 vom 22. Juni 2000, E. 3c). Mangels eigener prozessrechtlicher Regelungen kommen bezüglich der Vertragsauslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung die Vorschriften des OR analog zur Anwendung ( Daniel Füllemann a.a.O. N 2 mit Hinweisen). Für die Auslegung massgebend ist im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR zunächst, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Lässt sich der wirkliche Wille der Parteien nicht feststellen, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat. Die Erklärung ist danach so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (zum Ganzen vgl. BGE 132 III 268 E. 2.3.2). 3.2.4 Wie erwähnt ist der wirkliche übereinstimmende Parteiwille zur Frage, ob kartellrechtliche Ansprüche von der vorliegend zu beurteilenden Gerichtsstandsklausel gemäss Vertreter-Vertrag umfasst sind oder nicht, nicht feststellbar. Vom Wortlaut her, werden diese jedenfalls nicht ausgeschlossen. Hier unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen gemäss einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, welchen die Gesuchstellerin ins Feld geführt hat. Dass dieser für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sein kann, ergibt sich direkt aus den dortigen Erwägungen. In jenem Entscheid hatte das Obergericht eine Klausel zu beurteilen, welche deutlich restriktiver formuliert war («Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten über die Entstehung und Beendigung dieses Vertrags sowie über sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Dielsdorf.»). Das Obergericht liess zudem durchblicken, dass über die Frage, ob bei Formulierungen, wonach Streitigkeiten «im Zusammenhang mit dem Vertrag» auch kartellrechtliche Ansprüche unter eine solche Gerichtsstandsklausel fallen, möglicherweise anders zu entscheiden wäre (zum Ganzen vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern HG 18 19 vom 26. März 2018, publ. in Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW], 2018/2, S. 482 ff.). 3.2.5 Eine Auslegung der Gerichtsstandsklausel in Artikel 30 des Vertreter-Vertrags nach dem Vertrauensprinzip ergibt sodann keine von der allgemeinen Rechtsprechung abweichende Tragweite, wonach nebst vertraglichen Forderungen auch ausservertragliche Ansprüche, mithin auch kartellrechtliche, umfasst werden, soweit sie zugleich eine Vertragsverletzung bedeuten oder mit dem Vertreter-Vertrag, dessen Durchführung und Beendigung in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Entsprechendes ergibt sich aus den Umständen und nach Treu und Glauben, wie die Gesuchstellerin den Wortlaut von Artikel 30 verstehen durfte und auch musste. Wie die Gesuchstellerin einleitend in ihrem Gesuch vom 5. September 2024 selber ausgeführt hat, betreibt sie ihre Autogarage als Familienunternehmen bereits seit den 1950er Jahren und seit jeher exklusiv und ununterbrochen als Händlerin für Fahrzeuge der Marke «B. ». Aufgrund ihrer langjährigen Branchenkenntnis musste ihr dementsprechend bekannt sein, dass in ihrem Geschäftsfeld mit exklusiven Markenvertretungen Absprachen und Vereinbarungen zu Geschäftsbeziehungen getroffen werden, welche wettbewerbs- und damit auch kartellrechtlich relevant sein können. Im Weiteren wird im Nachtrag 1 zum Vertreter-Vertrag (Beilage 12 zum Gesuch vom 5. September 2024), welchen die Parteien vereinbart haben, unter Ziffer 2.1.1.2 ausdrücklich die Pflicht zur Einhaltung von Wettbewerbsgesetzen (auch als «Kartellgesetze» bezeichnet) festgehalten, so dass auch unter diesem Gesichtswinkel die Gesuchstellerin die Reichweite der zu beurteilenden Gerichtsstandsvereinbarung auf kartellrechtliche Ansprüche nicht als überraschende Rechtsanwendung trifft. Für das Kantonsgericht unerheblich ist dabei, ob die Gesuchstellerin sich bei Abschluss der Prorogationsklausel im Klaren war, dass ihr das Kartellrecht möglicherweise einen klagbaren Anspruch auf Vertragsabschluss zu marktgerechten Konditionen gemäss Art. 13 lit. b KG einräumen könnte. Aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsklausel in Artikel 30 besteht das Abgrenzungskriterium für deren Anwendbarkeit allein darin, ob der Anspruch im sachlichen Zusammenhang mit dem Vertreter-Vertrag steht oder nicht. 3.2.6 Ob der vorliegend geltend gemachte Hauptsachenanspruch im Sinne von Art. 4 sowie Art. 7 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 13 lit. b KG in einem solchen sachlichen Zusammenhang zum Vertreter-Vertrag steht, ist nach Ansicht des Kantonsgerichts zu bejahen. Dass der Anspruch auf Abschluss eines marktgerechten und branchenüblichen Vertrags gemäss Art. 13 lit. b KG nicht zwingend den Vorbestand eines Vertrages zwischen dem Verursacher der Wettbewerbsbehinderung und dem behinderten Wettbewerbsteilnehmer voraussetzt und in diesem Sinne ausschliesslich kartellrechtlicher Natur ist, wie die Gesuchstellerin ausgeführt hat, trifft zwar zu. Voraussetzung für den Kontrahierungszwang ist, dass das behinderte Unternehmen nicht auf alternative Anbieter ausweichen kann. Dies setzt eine marktbeherrschende Stellung des anderen Unternehmens voraus. Voraussetzung für einen Kontrahierungszwang ist weiter, dass die Verweigerung des Vertragsschlusses kartellrechtswidrig ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich allein nach den materiellen Bestimmungen des KG und nicht originär nach Art. 13 KG ( Jacobs / Giger , in: Basler Kommentar Kartellgesetz [BSK-KG], Amstutz/Reinert, 2. Aufl. 2022, Art. 13 KG N 8). Dementsprechend muss der Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrages auf ein im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG rechtswidriges Verhalten eines marktbeherrschenden oder relativ marktmächtigen Unternehmens zurückgehen, welches vom Gesetzgeber unter anderem in der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z.B. durch Liefer- oder Bezugssperre) erblickt wird (Art. 7 Abs. 2 lit. a KG). Unter dem Begriff der Geschäftsverweigerung wird dabei nicht nur die Verweigerung, neue Geschäftsbeziehungen mit potenziellen Handelspartnern aufzunehmen, sondern auch der Abbruch sowie die Einschränkung von Geschäftsbeziehungen mit bisherigen Handelspartnern verstanden ( Amstutz / Carron , in: Basler Kommentar Kartellgesetz [BSK-KG], Amstutz/Reinert, 2. Aufl. 2022, Art. 7 KG N 183). Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung wiederum kann auch durch Kündigung eines bestehenden Vertrags herbeigeführt werden. Mit der Kündigung durch die Gesuchsgegnerin vom 15. März 2023 und der dadurch mit Wirkung per 31. März 2025 herbeigeführten Auflösung des Vertreter-Vertrags wird überhaupt erst die Ursache für die Geltendmachung des kartellrechtlichen Anspruchs nach Art. 13 lit. b KG gesetzt. Darin ist ein Abbruch der Geschäftsbeziehung der Parteien durch die Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG zu erblicken, welcher unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die kartellrechtlichen Folgen von Art. 12 bzw. 13 KG nach sich ziehen kann. Daraus ergibt sich, dass zwischen dem durch die Gesuchstellerin angerufenen Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrages und der Auflösung des Vertreter-Vertrags durch Kündigung nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist zudem unabhängig von der Frage der Gültigkeit der Kündigung gegeben. Ein sachlicher Zusammenhang ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es der Gesuchstellerin beim Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrags inhaltlich um die Weiterführung der bisherigen Geschäftsbeziehung geht. Dies ergibt sich aus der Gesuchsbegründung, wo etwa von mit dem vorliegenden Massnahmengesuch beantragten Leistungen und Konditionen die Rede ist, wie sie die Gesuchsgegnerin ihren autorisierten Händlern ihres selektiven Vertriebssystems, zu welchen bisher auch die Gesuchstellerin zu zählen war, unterschiedslos anbietet (vgl. Ziffer 12 auf Seite 7 des Gesuchs vom 5. September 2024).

E. 4 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der vorliegend geltend gemachte kartellrechtliche Hauptsachenanspruch in einem sachlichen Zusammenhang zum Vertreter-Vertrag zwischen den Parteien steht. Die vorliegende Streitigkeit wird demensprechend von der Gerichtsstandsklausel nach Artikel 30 erfasst. Ein besonderer Schutzanspruch der Gesuchstellerin, sich an ihrem Sitz gegen kartellrechtswidrige Wettbewerbsbehinderungen zur Wehr setzen zu können, besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts im vorliegend zu beurteilenden Binnenverhältnis zwischen den Parteien nicht. Anders wäre diese Frage allenfalls zu beurteilen gewesen, wenn ein internationaler Sachverhalt vorliegen würde oder wenn sich die im Wettbewerb behinderte Partei gegenüber mehreren Wettbewerbsbrechern behaupten müsste. Daraus folgt, dass nicht das angerufene Kantonsgericht, sondern das zuständige Gericht am Sitz der Gesuchsgegnerin in Y. für die Beurteilung des vorliegenden Massnahmengesuchs örtlich zuständig ist. Dementsprechend tritt das Kantonsgericht auf das Gesuch der Gesuchstellerin vom 5. September 2024 nicht ein.

E. 5 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Verfahrenskosten von der unterliegenden Partei zu tragen, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Demzufolge sind die Prozesskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Diese hat die Gerichtskosten zu tragen und der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS BL 170.31) ist die Entscheidgebühr im vorliegenden Fall auf CHF 4’000.00 festzusetzen. Gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS BL 178.112) ist die Honorarrechnung in erstinstanzlichen Verfahren wie dem vorliegenden spätestens in der Hauptverhandlung einzureichen. Im vorliegenden summarischen Verfahren ist gemäss Art. 261 i.V.m. Art. 248 lit. d und Art. 256 ZPO nicht zwingend eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen. Die Parteien wurden sodann darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Entscheid im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten und damit ohne Parteiverhandlung ergehen werde (Verfügung vom 19. November 2024), so dass es dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin freigestanden hätte, bis zum Entscheid eine Honorarnote einzureichen. Bis zum 21. Januar 2025 ging keine Honorarrechnung ein. Bei Verzicht auf Einreichung einer solchen ist die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Gemäss § 2 Abs. 1 TO ist die Parteientschädigung im vorsorglichen Massnahmeverfahren nach Zeitaufwand zu berechnen. Der Aufwand des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin für Instruktion, Aktenstudium und Ausarbeitung der Rechtsschriften und freiwilligen Stellungnahmen im vorliegenden Fall wird insgesamt auf rund 45 Stunden geschätzt. Gemessen an der Bedeutung sowie der Komplexität der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtfertigt sich der oberste Honoraransatz von CHF 350.00 pro Stunde (vgl. § 3 Abs. 1 TO). Auslagenersatz wird mangels Parteiantrags und detaillierter Rechnungsstellung gemäss kantonsgerichtlicher Praxis nicht hinzugeschlagen. Ebenso wenig gilt es – einerseits mangels eines entsprechenden Antrags, andererseits aufgrund der Annahme, dass die Gesuchsgegnerin ohnehin vorsteuerabzugsberechtigt ist – für die Parteientschädigung einen Mehrwertsteuerbetrag hinzuzurechnen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 2022 67 E. 11 mit Hinweis auf 400 19 196 E. 10.2). Daraus folgt, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 15'750.00 (= 45 h x CHF 350.00; ohne Auslagen und exkl. MWSt) zu bezahlen hat.

E. 6 Im Sinne eines Nachtrags sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der Gesuchstellerin die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 23. Januar 2025 «zur Triplik» zusammen mit der vorliegenden Entscheidbegründung zur Kenntnisnahme zugestellt wird. Diese wurde bei der Entscheidfindung nicht mehr berücksichtigt, weil sie beim Gericht erst eingegangen ist, nachdem der vorstehende Entscheid vom 21. Januar 2025 bereits gefällt worden war. Dem Gehörsanspruch der Gesuchstellerin ist damit Genüge getan. Für die Gesuchsgegnerin besteht an der Berücksichtigung der erwähnten Eingabe kein Rechtsschutzinteresse, nachdem das Verfahren zu ihren Gunsten ausgeht. Schliesslich hätte selbst deren Berücksichtigung nichts am Ausgang des Verfahrens geändert, zumal die dortigen Ausführungen der Gesuchsgegnerin die Frage der örtlichen Zuständigkeit ohnehin nicht tangieren.

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 5. September 2024 wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren von CHF 4’000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 verrechnet. Demzufolge wird der Gesuchstellerin nach Rechtskraft CHF 3'500.00 aus der Gerichtskasse zurückbezahlt.
  3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 15'750.00 (ohne Auslagen und exkl. MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Susanne Afheldt Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 21. Januar 2025 (430 24 229) Zivilprozessrecht / Kartellrecht Anwendbarkeit einer Gerichtsstandsklausel im Sinne von Art. 17 ZPO für einen Anspruch eines im Wettbewerb Behinderten gegenüber dem Verursacher der Wettbewerbsbehinderung auf Abschluss marktgerechter oder branchenüblicher Verträge (Art. 4 sowie Art. 7 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 13 lit. b KG). Besetzung Präsidentin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A. AG , vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf, und/oder Rechtsanwalt Dr. Markus Wyssling, AGON PARTNERS LEGAL AG, Wiesenstrasse 17, 8008 Zürich, Gesuchstellerin gegen B. AG , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sandro Visini, Quadra Rechtsanwälte AG, Marktgasse 12, 8021 Zürich 1, Gesuchsgegnerin Gegenstand vorsorgliche Massnahmen / kartellrechtliche Ansprüche A. Mit einem gegen die B. AG (CHE-XXX.XXX.XXX; Gesuchsgegnerin), mit Sitz in Y. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sandro Visini, gerichteten Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gelangte die A. AG (CHE-XXX.XXX.XXX; Gesuchstellerin) mit Sitz in Z. BL, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf und/oder Rechtsanwalt Dr. Markus Wyssling, am 5. September 2024 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (Kantonsgericht) und stellte folgende Rechtsbegehren: « 1. Die Gesuchsgegnerin sei für den Zeitraum ab 1. April 2025 bis zur rechtskräftigen Erledigung des ordentlichen Prozesses über den Abschluss eines marktgerechten Servicevertrages für die Marke «B. » zu verpflichten:

a. der Gesuchstellerin den Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes der Gesuchsgegnerin zu gewähren, namentlich zu sämtlichen technischen und betrieblichen Informationen, welche für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke B. als autorisierter Händler der Gesuchsgegnerin erforderlich sind;

b. die Gesuchstellerin mit sämtlichen Originalersatzteilen zu den für alle autorisierten Händler der Gesuchsgegnerin gültigen Konditionen zu beliefern, die für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke B. als autorisierter Händler der Gesuchsgegnerin erforderlich sind;

c. der Gesuchstellerin sämtliche Werkzeuge und Diagnosegeräte zur Verfügung zu stellen, die für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke B. als autorisierter Händler der Gesuchsgegnerin erforderlich sind;

d. der Gesuchstellerin weiterhin und ununterbrochen die Verwendung sämtlicher für den Betrieb einer Werkstatt für die Marke B. als autorisierter Händler der Gesuchsgegnerin notwendigen eingetragenen Schutzrechte zu gewähren;

e. der Gesuchstellerin sämtliche Eintragungen in das physische Serviceheft von Personenfahrzeugen der Marke B. zu gewähren, die für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke B. als autorisierter Händler der Gesuchsgegnerin erforderlich sind;

f. der Gesuchstellerin entgeltliche Service- und Reparaturanweisungen anzubieten, die für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke B. als autorisierter Händler der Gesuchsgegnerin erforderlich sind;

g. der Gesuchstellerin bei der Lösung von technischen Problemen sämtliche entgeltliche Unterstützung zu gewähren, die für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke B. als autorisierter Händler der Gesuchsgegnerin erforderlich sind;

h. der Gesuchstellerin die Durchführung von Gratis-Service und Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus Kulanz) an Fahrzeugen der Marke B. zu gewähren und vollumfänglich zu entschädigen;

i. der Gesuchstellerin die in Ausführung von Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus Kulanz) gebrauchten Ersatzteile vollumfänglich zu entschädigen.

2. Es sei der Gesuchsgegnerin ab sofort und bis zur rechtskräftigen Erledigung des ordentlichen Prozesses zu verbieten,

a. Kunden der Gesuchstellerin dahingehend zu informieren, dass die Gesuchstellerin ab dem 1. April 2025 kein autorisierter Händler mehr sei;

b. Kundendaten der Gesuchstellerin an Dritte, insbesondere andere aktuelle oder künftige autorisierte Händler der Gesuchsgegnerin, weiterzuleiten.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin.» Zur Begründung ihres Gesuchs liess die Gesuchstellerin im Wesentlichen ausführen, die Gesuchsgegnerin sei exklusive Generalimporteurin der Marke «B. ». Als solche sei sie die einzige Anbieterin von Originalersatzteilen und Dienstleistungen zur Wartung und Instandsetzung von B. -Fahrzeugen. Insbesondere sei nur die Gesuchsgegnerin zur Abwicklung von Garantiearbeiten berechtigt. Einzig diese könne Händler in der Schweiz als offizielle Marken-werkstatt für die Marke B. zulassen. Die Gesuchsgegnerin sei damit marktbeherrschend i.S.v. Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz [KG]; SR 25). Darüber hinaus sei sie relativ marktmächtig i.S.v. Art. 4 Abs. 2bis KG gegenüber der Gesuchstellerin: Letztere beitreibe ein Familienunternehmen, welches seit 1950 exklusiv für Fahrzeuge der Marke «B. » als autorisierte Händlerin tätig sei. Da nur die Gesuchsgegnerin in der Lage sei, diese Leistungen in der Schweiz anzubieten, habe sie keine Ausweichmöglichkeiten. Auf andere Fahrzeug-Marken zu wechseln, sei für die Gesuchstellerin keine Option. Dies befriedige nicht die Interessen ihres über Jahrzehnte aufgebauten Kundenstamms. Selbst wenn Ausweichmöglichkeiten bestünden, wären sie für die Gesuchstellerin insbesondere wegen getätigter Investitionen und hohen Umstellungskosten unzumutbar. Die Gesuchsgegnerin weigere sich, mit der Gesuchstellerin einen Servicevertrag ab 1. April 2025 abzuschliessen. Dies, obwohl die Gesuchstellerin die Standards der Gesuchsgegnerin für autorisierte Werkstätten erfüllen würde. Die Gesuchsgegnerin könne keine sachlichen Gründe für diese Verweigerung der Geschäftsbeziehung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 KG vorbringen. Sie behindere die Gesuchstellerin damit in der Ausübung des Wettbewerbs als autorisierte B. -Werkstatt ab 1. April 2025, weshalb sie gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 13 lit. b KG Anspruch auf Beseitigung der Behinderung durch gerichtliche Verpflichtung der Gesuchsgegnerin auf Abschluss eines marktgerechten bzw. branchenüblichen Vertrages habe. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Kantonsgerichts sei vorliegend relevant, dass um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einem kartellrechtlichen Anspruch auf Abschluss eines Servicevertrages ersucht werde. Das für die Hauptsache zuständige Gericht sei auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig (Art. 13 lit. a ZPO). Für Klagen aus unerlaubter Handlung sehe Art. 36 ZPO eine Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der geschädigten Person – hier also Basel-Landschaft – vor. Allfällige Gerichtsstandsklauseln seien vorliegend nicht einschlägig. Die Klage in der Hauptsache stütze sich nicht auf einen bestehenden Vertrag, sie richte sich auf Abschluss eines noch nicht bestehenden Vertrags. Am Schutz im Wettbewerb behinderter Individuen durch den Zivilrichter bestehe ein öffentliches Interesse. Vorliegend gehe es um den Schutz eines basellandschaftlichen Unternehmens und des regionalen Wettbewerbs durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sinn und Zweck des Kartellgesetzes sei es, die volkswirtschaftlichen und sozial schädlichen Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern (vgl. Art. 2 KG). Das Kartellgesetz wolle somit einerseits den Wettbewerb als Institution – die freiheitliche marktwirtschaftliche Ordnung – und andererseits das Individuum vor Kartellgesetzesverstössen schützen. Gemäss Kartellgesetz bestehe also ein öffentliches Interesse am Schutz der gesamten Volkswirtschaft und damit einhergehend am Schutz der Rechte des Individuums, das in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert werde (Art. 12 Abs. 1 KG). Kartellrechtsverstösse, die sich gegen ein einzelnes Unternehmen richteten, seien unerlaubte Handlungen im Sinne der "Ersten Abteilung", Erster Titel, zweiter Abschnitt des Obligationenrechts bzw. widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR. Gemäss Kartellgesetz würden sich marktbeherrschende oder relativ marktmächtige Unternehmen unzulässig verhalten, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs benachteiligen würden (Art. 4 Abs. 2 und Abs. 2bis i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 lit. a KG). Eine solche Behinderung in der Aufnahme des Wettbewerbs könne darin liegen, dass ein marktbeherrschendes oder relativ marktmächtiges Unternehmen einem anderen eine Geschäftsbeziehung verweigere, oder anders ausgedrückt sich weigere einen Vertrag mit einem anderen Unternehmen abzuschliessen (Art. 7 Abs. 2 lit. a KG). Das Kartellgesetz durchbreche damit den ansonsten im Schweizer Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit (vgl. Art. 19 f. OR, Art. 10, 13 und 27 BV), indem es unter diesen Umständen das marktmächtige Unternehmen oder das relative marktmächtige Unternehmen verpflichte, mit dem Behinderten marktgerechte oder branchenübliche Verträge abzuschliessen (Art. 13 lit. a KG). Vor diesem Hintergrund schützten die Wettbewerbsbehörden den wirksamen Wettbewerb insgesamt (Art. 23 i.V.m Art. 18 KG und Art. 10, 19 f. Geschäftsreglement WEKO 8). Die Zivilgerichte seien hingegen verpflichtet, über die individuellen Ansprüche, die sich aus einer Verletzung des Kartellgesetzes ergeben würden (Art. 12 KG), zu urteilen. D.h., sie schützten unter anderem den Wettbewerb in ihrem örtlichen Zuständigkeitsgebiet. Aus diesem Grund verweise die WEKO Private zur Geltendmachung individueller Ansprüche gestützt auf das Kartellgesetz an den örtlich zuständigen Zivilrichter. Vorliegend gehe es um den Abschluss eines neuen Vertrages zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin und nicht um die Auslegung eines bereits bestehenden Vertrages, mit welcher der allfällige hypothetische Wille der Parteien zu ermitteln wäre, und damit auch nicht um die Auslegung einer bereits bestehenden Gerichtsstandsklausel. Die Gesuchstellerin habe gestützt auf das Kartellgesetz Anrecht auf den Abschluss eines Vertrages. Ferner gehe es darum, dass das Gericht dem öffentlichen Interesse am Schutz des Wettbewerbs in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich – also hier im Kanton Baselland – zum Durchbruch verhelfe. Dazu gehöre auch der Schutz eines einzelnen basellandschaftlichen Unternehmens, wie die Gesuchstellerin, vor einem Missbrauch der Gesuchsgegnerin. Es sei auch daher zentral, dass die örtliche Zuständigkeit nicht nach einer Gerichtsstandsvereinbarung ausgelegt werde. Gemäss Art. 13 lit. a ZPO sei das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben sei, für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig (alternativ zum Gericht am Vollstreckungsort nach Art. 13 lit. b ZPO). Für Klagen aus unerlaubter Handlung sei gemäss Art. 36 ZPO (alternativ zu anderen Gerichtsständen) das Gericht am Sitz der geschädigten Person zuständig. Als Klagen aus unerlaubter Handlung würden auch Klagen betreffend kartellrechtliche Ansprüche, wie Klagen auf Abschluss von marktüblichen bzw. branchenüblichen Verträgen i.S.v. Art. 12 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 13 lit. b KG, gelten. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass, selbst wenn man vorliegend von der Einschlägigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung ausgehen würde, nur dann eine andere örtliche Zuständigkeit bestehen könnte, wenn die hier dargelegte unerlaubte Handlung gleichzeitig auch eine Vertragsverletzung darstellen würde oder wenn eine Verbindung zwischen den unerlaubten Handlungen und dem Gegenstand des Vertrages bestünde. Gemäss Bundesgericht bestehe keine solche Verbindung zwischen Vertrag und unerlaubten Handlungen bei Ansprüchen, die sich aus einem noch nicht abgeschlossenen neuen Vertrag ergeben würden. Dies gelte selbst dann, wenn der noch nicht abgeschlossene Vertrag einen identischen Inhalt aufweisen soll, wie der Vertrag, der die fragliche Gerichtsstandsvereinbarung enthalte. Auch kein solcher sachlicher Zusammenhang sei ein bloss zeitlicher Zusammenhang. Selbst ein Gesuch, das wirtschaftlich auf die nahtlose Weiterführung eines bestehenden Vertragsverhältnisses abziele, begründe keinen solchen sachlichen Zusammenhang. Die Gesuchstellerin stelle das vorliegende Gesuch im Hinblick auf eine noch einzureichende Klage gegen die Gesuchsgegnerin. Für das Gesuch sei das Gericht zuständig, das auch für die einzuklagenden Ansprüche zuständig sei. Mit der Klage werde die Gesuchstellerin Ansprüche auf Abschluss von marktüblichen bzw. branchenüblichen neuen Verträgen i.S.v. Art. 12 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 13 lit. b KG infolge eines (relativen) Marktmachtmissbrauchs der Gesuchsgegnerin geltend machen. Dies, nachdem die Gesuchsgegnerin ihr den Abschluss neuer Verträge verweigere. Dieser Anspruch würde sich ausschliesslich aus Kartellrecht ergeben. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass, selbst wenn vorliegend eine Gerichtsstandsvereinbarung auszulegen wäre, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein sachlicher Zusammenhang zwischen den alten Verträgen und dem Anspruch auf Abschluss von neuen Verträgen bestünde. Die vorliegend dargelegte Kartellrechtsverletzung sei nämlich nicht zugleich eine Vertragsverletzung, zudem gehe es um den Abschluss neuer Verträge. Die Hauptsache sei folglich eine Klage aus unerlaubter Handlung nach Art. 36 ZPO. Die Gesuchstellerin mache geltend, geschädigt zu sein und habe ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft. B. Die Gesuchsgegnerin bestritt in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Gesuchstellerin stelle sich auf den Standpunkt, das angerufene Gericht sei gestützt auf Art. 36 ZPO örtlich zuständig und «allfällige Gerichtsstandsklauseln» seien «vorliegend nicht relevant». Dabei verschweige sie, dass die Parteien vorliegend im von ihnen im Jahre 2016 abgeschlossenen Vertreter-Vertrag explizit einen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag, seiner Durchführung und/oder seiner Beendigung am Sitz von B. AG, zurzeit Y. , vereinbart hätten. Gemäss Art. 36 ZPO sei für Klagen aus unerlaubter Handlung zwar das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder Erfolgsort zuständig. Diese Gerichtsstände seien allerdings nicht zwingend (vgl. Art. 9 ZPO), weshalb die Parteien einen anderen Gerichtsstand vereinbaren dürften. Die vorliegend durch die Parteien getroffene Vereinbarung sei grundsätzlich zulässig. Ob dieselbe die vorliegende Streitsache inhaltlich umfasse, beurteile sich in erster Linie nach dem Parteiwillen. Aufgrund des Wortlauts des im 2016 abgeschlossenen Vertrags lasse sich als tatsächlicher Wille ableiten, dass die Parteien alle Streitigkeiten, die auf diesem Vertrag beruhen würden, am selben Ort beurteilt wissen wollten. Darunter würden auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung fallen, wenn diese Handlungen gleichzeitig eine Vertragsverletzung darstellen oder eine Konnexität zwischen diesen und dem Gegenstand des Vertrags bestehen würden. Folglich umfasse die Gerichtsstandsklausel nach dem tatsächlichen Willen der Parteien auch kartellrechtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Vertreter-Vertrag stehen würden. Obwohl die Gesuchstellerin um diese Gerichtsstandsklausel gewusst habe, habe sie es unterlassen, Ausführungen zum tatsächlichen Parteiwillen zu machen. Folglich sei vorliegend vom vorstehend behaupteten und ermittelten tatsächlichen Parteiwillen auszugehen, wonach die Gerichtsstandsklausel in Artikel 30 des Vertreter-Vertrags aus dem Jahr 2016 auch die Geltendmachung von kartellrechtlichen Ansprüchen umfasse. Allfällige neue Ausführungen der Gesuchstellerin dazu wären nunmehr verspätet. Die Argumentation der Gesuchstellerin, es gehe vorliegend nicht um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Vertreter-Vertrag, sondern um den Abschluss eines neuen Vertrags, weshalb Gerichtsstandsklauseln in anderen Verträgen nicht zur Anwendung gelangen würden, überzeuge nicht. Im Kern gehe es selbst um eine Streitigkeit, die durch die Kündigung und damit die Beendigung des Vertreter-Vertrags überhaupt erst entstanden sei, was als Regelungsgegenstand explizit von Artkel 30 des Vertreter-Vertrags erfasst werde. Dass auch die Gesuchstellerin dieser Auffassung sei, würde sich aus der von dieser selbst eingereichten vorprozessualen Korrespondenz ergeben, wo davon die Rede gewesen sei, dass die Kündigung nicht akzeptiert werde, diese rechtswidrig bzw. kartellrechtswidrig sei oder wo um Rückzug der Kündigung gebeten oder Rücknahme derselben zur Beseitigung des kartellrechtlich unzulässigen Zustands aufgefordert werde. Es handle sich demnach um eine klassische Kündigungsstreitigkeit, auf welche Art. 30 des Vertreter-Vertrags anwendbar sei. Konkret stehe die Frage im Raum, ob sich die Gesuchsgegnerin mit der Kündigung des Vertreter-Vertrags missbräuchlich im Sinne von Art. 7 KG verhalten habe. Träfe dies zu, wäre die Kündigung, wie von der Gesuchstellerin in der vorprozessualen Korrespondenz stets explizit geltend gemacht, rechtswidrig (nichtig) und es bestünde ein Anspruch auf - in den eigenen Worten der Gesuchstellerin - "Weiterführung der Geschäftsbeziehung". Es gehe also um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit der "Beendigung des Vertrages". Dafür hätten die Parteien in Artikel 30 des Vertreter-Vertrages explizit einen Gerichtsstand am Sitz der Gesuchstellerin vereinbart. Die Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel sei vorliegend nicht nur zulässig, sondern auch gültig und auf das Gesuch der Gesuchstellerin anwendbar. Folglich sei das Gericht am Sitz der Gesuchsgegnerin, nicht aber das angerufene Gericht örtlich zuständig. Die Gesuchsgegnerin erhebe hiermit vor diesem Hintergrund formell die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin sei deshalb nicht einzutreten. C. Mit Verfügung vom 19. November 2024 wies die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht die Parteien darauf hin, dass im summarischen Massnahmeverfahren grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfinde und der Aktenschluss nach der schriftlichen Gesuchsantwort eintrete. Dementsprechend schloss sie den Schriftenwechsel mit dem Hinweis, dass eine freiwillige Replik möglich bleibe, allerdings neue Tatsachen und Beweismittel nur noch insoweit berücksichtigt werden könnten, als dass diese die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllen würden und eine Stellungnahme nach Aktenschluss nicht der blossen Nachbesserung des Massnahmegesuchs dienen dürfe. Schliesslich stellte die Abteilungspräsidentin ihren Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht. D. Die Gesuchstellerin erstattete mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 ihre freiwillige Replik und führte aus, die Gesuchsgegnerin übersehe, dass es vorliegend nicht um die Auslegung einer Gerichtsstandklausel in einem gekündigten Vertrag, sondern vielmehr darum gehe, ob die Gesuchstellerin gestützt auf das Kartellrecht Anspruch auf den Abschluss eines (neuen) Vertrags habe. Mit Blick auf den Wortlaut der Gerichtsstandsklausel tangiere der Anspruch der Gesuchstellerin auf Abschluss eines neuen Vertrages weder die Durchführung, noch die Beendigung des Vertrags. Demnach frage sich vorliegend also einzig, ob der Abschluss eines neuen Vertrags als «im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehend zu betrachten sei. Die Anwendung des Missbrauchstatbestands von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG – die Verweigerung einer Geschäftsbeziehung – stehe in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob vorher ein Vertrag zwischen der missbrauchenden Partei (hier: die Gesuchsgegnerin) und der missbrauchten Partei (hier: die Gesuchstellerin) bestehen würde. Das Bundesgericht habe konkret im Kontext des Nichtabschlusses von neuen Verträgen festgestellt, dass bei noch nicht abgeschlossenen neuen Verträgen kein Zusammenhang zwischen Vertrag und unerlaubter Handlung bestehe. Auch bei einem Gesuch, welches wirtschaftlich auf die nahtlose Weiterführung eines bestehenden Vertragsverhältnisses abziele, werde kein solcher sachlicher Zusammenhang begründet. Mangels sachlichen Zusammenhangs zum aufgelösten Vertrag werde der kartellrechtliche Anspruch der Gesuchstellerin auf Abschluss eines neuen Vertrags von der Gerichtsstandsvereinbarung nicht umfasst. Das angerufene Gericht sei deshalb für die Beurteilung des vorliegenden Massnahmengesuchs örtlich zuständig. In ihrer freiwilligen Duplik vom 20. Dezember 2024 blieb die Gesuchsgegnerin dabei, dass es vorliegend um eine Kündigungsstreitigkeit gehe mit der Folge, dass die Gerichtsstandsvereinbarung gelte. Dementsprechend hielt sie an der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit fest. Bis zum vorliegenden Entscheid vom 21. Januar 2025 ging eine weitere freiwillige Eingabe der Gesuchstellerin ein (Triplik vom 14. Januar 2025), mit welcher diese sich zur Zuständigkeitsfrage allerdings nicht mehr äusserte. E. Für die weitergehenden Begründungen der Parteistandpunkte in den Rechtsschriften insbesondere zum relevanten Sachverhalt und zu den für das Massnahmeverfahren einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Art. 261 ff. ZPO) wird – soweit sie nicht in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben werden – auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO). Ob diese erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Nachdem die Gesuchsgegnerin die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausdrücklich bestritten hat und somit Einlassung auf das Verfahren von vornherein ausscheidet (Art. 18 ZPO e contrario), ist vorab darüber zu befinden, ob das Kantonsgericht für die Beurteilung des Gesuchs der Gesuchstellerin um vorsorgliche Massnahmen vom 5. September 2024 örtlich zuständig ist. 2. Gemäss Art. 13 lit. a ZPO ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig (alternativ zum Gericht am Vollstreckungsort nach Art. 13 lit. b ZPO). Mit dem vorliegenden Gesuch beantragt die Gesuchstellerin im Rahmen des schnellen Rechtsschutzes gemäss Art. 261 ff. ZPO die Anordnung zahlreicher Massnahmen, welche die Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 1. April 2025 bis zur Erledigung des ordentlichen Prozesses über ihren behaupteten kartellrechtlichen Anspruch auf Abschluss eines marktgerechten Servicevertrages der Marke «B. » zu erfüllen habe, wie bspw. die Gewährung des Zugangs zum IT-System des gesuchsgegnerischen Werkstattnetzes, die Belieferung der Gesuchstellerin mit Originalersatzteilen zu den für alle autorisierten Händler der Gesuchsgegnerin gültigen Konditionen, das zur Verfügung stellen der für die Wartung von B. -Personenfahrzeugen erforderlichen Spezialwerkzeuge und Diagnosegeräte etc. (vgl. im Einzelnen die Rechtsbegehren des Gesuchs vom 5. September 2024, wiedergegeben unter lit. A hievor). Sie stützt ihren sicherzustellenden Hauptanspruch auf Art. 4 sowie Art. 7 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 13 lit. b des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) und behauptet, eine Behinderung in der Wettbewerbsausübung als autorisierte B. -Werkstatt, indem sich die marktbeherrschende bzw. relativ marktmächtige Gesuchsgegnerin ohne sachliche Gründe weigere, ab 1. April 2025 einen Servicevertrag mit ihr abzuschliessen. Deshalb habe sie Anspruch auf Beseitigung der Behinderung durch gerichtliche Verpflichtung der Gesuchsgegnerin auf Abschluss eines marktgerechten bzw. branchenüblichen Vertrages. Für Klagen aus unerlaubter Handlung sieht Art. 36 ZPO unter anderem eine Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der geschädigten Person vor. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist hier weit zu verstehen. Art. 36 ZPO umfasst nach einhelliger Meinung in Lehre und Rechtsprechung neben den im Obligationenrecht geregelten Tatbeständen insbesondere auch Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderungen nach Kartellrecht (statt vieler Heinrich Hempel , in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 4. Aufl. 2024, Art. 36 ZPO N 7 mit Hinweisen). Die Gerichtsstände für unerlaubte Handlungen sind nicht zwingend (Art. 9 und 36 ZPO e contrario), so dass die Parteien frei über den Gerichtstand verfügen können und insbesondere auch der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung vor oder nach dem schädigenden Ereignis möglich und zulässig ist (Art. 9 und 17 ZPO). 3.1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 17 ZPO). Wie bereits erwogen, bestehen für deliktische Ansprüche keine zwingenden gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen. Die Gesuchsgegnerin beruft sich zur Begründung ihrer Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Kantonsgerichts auf den zwischen den Parteien am 21. November 2016 bzw. 6. Dezember 2016 abgeschlossenen Vertreter-Vertrag. Nach Artikel 30 auf Seite 17 dieses als Gesuchsbeilage 12 eingereichten, schriftlichen und von den Parteien unterzeichneten Vertreter-Vertrags haben diese unter dem Titel «Anwendbares Recht und Gerichtsstand» folgendes vereinbart: «Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Der ausschliessliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag, seiner Durchführung und/oder seiner Beendigung ist am Sitz von B. AG, zurzeit Y. . Davon ausgenommen ist der Markenlizenz- und Unter-Lizenzvertrag (Anhang E), der stets v. ischen Recht und der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte V’s. unterliegt.» Unstrittig ist unter den Parteien – nach Ansicht des Kantonsgerichts zurecht – dass die Gerichtsstandsklausel in Artikel 30 des Vertreter-Vertrags grundsätzlich den Formerfordernissen und den inhaltlichen Anforderungen nach Art. 17 ZPO genügt (im einzelnen vgl. Dominik Infanger , in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 4. Aufl. 2024, Art. 17 ZPO N 7 mit Hinweisen Art. 17 ZPO N 12 ff. und 26 ff.). Somit ist festzuhalten, dass die Parteien eine rechts- und formgültige Gerichtsstandsklausel verabredet haben. 3.2.1 Damit bleibt im Zusammenhang mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beurteilen, ob diese Gerichtsstandsklausel im vorliegenden Massnahmeverfahren anwendbar ist. Die Gesuchstellerin verneint diese Frage hauptsächlich mit der Begründung, der vorliegende Hauptsachenanspruch auf Abschluss eines neuen Vertrages gründe ausschliesslich auf Kartellrecht und bestehe unabhängig davon, ob die Parteien bereits vorgängig in einem (rechtsgültigen) Vertragsverhältnis zueinander gestanden hätten. Die Anwendung des Missbrauchstatbestands von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG – die Verweigerung einer Geschäftsbeziehung – stehe in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob vorher ein Vertrag zwischen der missbrauchenden Partei (hier: die Gesuchsgegnerin) und der missbrauchten Partei (hier: die Gesuchstellerin) bestehen würde. Das Bundesgericht habe konkret im Kontext des Nichtabschlusses von neuen Verträgen festgestellt, dass bei noch nicht abgeschlossenen neuen Verträgen kein Zusammenhang zwischen Vertrag und unerlaubter Handlung bestehe. Es gehe somit nicht um die Auslegung eines bereits bestehenden Vertrages, mit welcher der allfällige hypothetische Wille der Parteien zu ermitteln wäre und damit auch nicht um die Auslegung einer bereits bestehenden Gerichtsstandsklausel. Aufgrund der kartellrechtlichen Natur des geltend gemachten Anspruchs appelliert die Gesuchstellerin an das Kantonsgericht, dem öffentlichen Interesse am Schutz des Wettbewerbs in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich – also hier im Kanton Baselland – zum Durchbruch zu verhelfen. Dazu gehöre auch der Schutz eines einzelnen basellandschaftlichen Unternehmens, wie die Gesuchstellerin, vor einem Missbrauch der Gesuchsgegnerin. Es sei auch daher zentral, dass die örtliche Zuständigkeit nicht nach einer Gerichtsstandsvereinbarung ausgelegt werde. Demgegenüber sieht die Gesuchsgegnerin im Rechtsstreit der Parteien nichts anderes als eine Streitigkeit über die Rechtsgültigkeit der Vertragskündigung, so dass diese in den Anwendungsbereich der vorliegenden Gerichtsstandsklausel falle. 3.2.2 Nach Ansicht des Kantonsgerichts verkennt die Gesuchstellerin in ihrer Argumentation, die vorliegende Gerichtsstandsklausel bedürfe keiner Auslegung, weil sie von vornherein nicht anwendbar sei, zunächst einmal, dass die sachliche Reich- oder Tragweite einer Gerichtsstandsvereinbarung immer durch Auslegung ermittelt werden muss, sofern der tatsächliche übereinstimmende Parteiwille nicht feststeht. Dabei ist gestützt auf die gängigen Auslegungs-mittel, wie den Wortlaut, den Vertragszweck, die Begleitumstände des Vertragsschlusses oder die Interessenlage der Parteien, sowie anhand der anwendbaren Auslegungsregeln in der konkreten Situation auf den entsprechenden hypothetischen Parteiwillen vernünftiger und redlicher Vertragspartner zu schliessen (exemplarisch: BGer 4A_112/2020 E. 4.2.5). Ebenso wenig teilt das Kantonsgericht die implizit geäusserte Ansicht der Gesuchstellerin, dass der Schutzzweck des Kartellrechts generell danach verlange, dass nur die Gerichte an einem bestimmten Markt-ort über den Schutz des betreffenden Wettbewerbs befinden müssten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein zwingender Gerichtsstand vorgeschrieben wäre, was für kartellrechtliche Ansprüche, wie bereits erwogen, gerade nicht zutrifft. Vielmehr ist generell bzw. im Zweifel bei Gerichtsstandsklauseln keine restriktive Auslegung angezeigt, weil davon auszugehen ist, dass die Parteien einem prorogierten Gerichtsstand eine umfassende Entscheidungskompetenz zuweisen wollten (BGE 147 III 153 E. 5.1; Daniel Füllemann , in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], DIKE-Komm. ZPO; 3. Aufl. 2025, Art. 17 ZPO N 13). Im Rahmen der Auslegung kann sich bspw. ergeben, dass von einer Gerichtsstandsklausel in einem Vertrag auch Streitigkeiten aus Verträgen erfasst sein sollen, die mit dem die Klausel enthaltenden Vertrag in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen bzw. mit diesem ein «sinnvolles Ganzes» ergeben. Eine Formulierung, wonach die Gerichtsstandsvereinbarung «für sämtliche Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag» gelte, erfasst sodann grundsätzlich nicht nur sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag selbst, sondern auch die Frage der Gültigkeit sowie alle weiteren Ansprüche, die sich aus einer allfälligen Nichtigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung ergeben. Ebenso eingeschlossen sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung, wenn sie zugleich eine Vertragsverletzung darstellen oder mit dem Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang stehen ( Daniel Füllemann a.a.O. mit Hinweis auf BGer 4C.142/2006; BGE 147 III 153 E. 5.1). Welche Streitigkeiten nach dem effektiven Parteiwillen die Gerichtsstandsklausel gemäss Vertreter-Vertrag vom 21. November 2016 bzw. 6. Dezember 2016 im Einzelnen umfassen sollte, ist weder substantiiert behauptet worden, noch ergibt sich dieser unmittelbar aus dem Wortlaut von Artikel 30. Genauso wenig ist ein Parteiwille behauptet worden, geschweige denn erkennbar, nach welchem konkret kartellrechtliche Ansprüche von der Prorogationsvereinbarung explizit ausgeschlossen werden sollten. Aus dem Umstand, dass nach Artikel 30 markenrechtliche bzw. lizenzvertragliche Streitigkeiten nach v. ischem Recht an einem ausschliesslichen Gerichtsstand in V. ausgetragen werden sollten, und damit von der allgemeinen Gerichtsstandsvereinbarung eines schweizerischen Gerichtsstandes am Sitz der Gesuchsgegnerin für alle (übrigen) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertreter-Vertrag ausgenommen wurden, ist umgekehrt zu schliessen, dass die Parteien für möglichst alle anderen rechtlichen Differenzen, welche im Zusammenhang mit dem Vertreter-Vertrag entstehen könnten, einen einheitlichen schweizerischen Gerichtsstand zu wählen beabsichtigten. Im Weiteren spricht auch die Wortwahl von Artikel 30 gegen eine restriktive Auslegung und Geltung der vorliegend zu beurteilenden Gerichtsstandsklausel. So wählten die Parteien keine Fachbegriffe. Vielmehr wurden im Vertragswortlaut allgemeine Formulierungen verwendet. Anstatt von Vertragsabschluss oder Vertragserfüllung, ist von «Durchführung des Vertrags» und anstatt von Auflösung, Kündigung oder Rückabwicklung des Vertrags von der «Beendigung des Vertrags» die Rede. Zusammenfassend lässt sich im Grundsatz folgendes festhalten: Liegt wie im vorliegenden Fall keine restriktive Auslegung nahe, wird umgekehrt jeder Anspruch, also auch ein solcher aus unerlaubter Handlung, von der Prorogationsklausel mitumfasst, wenn er in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Vertreter-Vertrag steht. 3.2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einer Gerichtsstandsklausel um einen prozessrechtlichen, vom Hauptvertrag losgelösten, rechtlich selbständigen Vertrag (BGE 121 III 499; Urteil des Bundesgerichts 4C.73/2000 vom 22. Juni 2000, E. 3c). Mangels eigener prozessrechtlicher Regelungen kommen bezüglich der Vertragsauslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung die Vorschriften des OR analog zur Anwendung ( Daniel Füllemann a.a.O. N 2 mit Hinweisen). Für die Auslegung massgebend ist im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR zunächst, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Lässt sich der wirkliche Wille der Parteien nicht feststellen, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat. Die Erklärung ist danach so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (zum Ganzen vgl. BGE 132 III 268 E. 2.3.2). 3.2.4 Wie erwähnt ist der wirkliche übereinstimmende Parteiwille zur Frage, ob kartellrechtliche Ansprüche von der vorliegend zu beurteilenden Gerichtsstandsklausel gemäss Vertreter-Vertrag umfasst sind oder nicht, nicht feststellbar. Vom Wortlaut her, werden diese jedenfalls nicht ausgeschlossen. Hier unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen gemäss einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, welchen die Gesuchstellerin ins Feld geführt hat. Dass dieser für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sein kann, ergibt sich direkt aus den dortigen Erwägungen. In jenem Entscheid hatte das Obergericht eine Klausel zu beurteilen, welche deutlich restriktiver formuliert war («Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten über die Entstehung und Beendigung dieses Vertrags sowie über sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Dielsdorf.»). Das Obergericht liess zudem durchblicken, dass über die Frage, ob bei Formulierungen, wonach Streitigkeiten «im Zusammenhang mit dem Vertrag» auch kartellrechtliche Ansprüche unter eine solche Gerichtsstandsklausel fallen, möglicherweise anders zu entscheiden wäre (zum Ganzen vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern HG 18 19 vom 26. März 2018, publ. in Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW], 2018/2, S. 482 ff.). 3.2.5 Eine Auslegung der Gerichtsstandsklausel in Artikel 30 des Vertreter-Vertrags nach dem Vertrauensprinzip ergibt sodann keine von der allgemeinen Rechtsprechung abweichende Tragweite, wonach nebst vertraglichen Forderungen auch ausservertragliche Ansprüche, mithin auch kartellrechtliche, umfasst werden, soweit sie zugleich eine Vertragsverletzung bedeuten oder mit dem Vertreter-Vertrag, dessen Durchführung und Beendigung in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Entsprechendes ergibt sich aus den Umständen und nach Treu und Glauben, wie die Gesuchstellerin den Wortlaut von Artikel 30 verstehen durfte und auch musste. Wie die Gesuchstellerin einleitend in ihrem Gesuch vom 5. September 2024 selber ausgeführt hat, betreibt sie ihre Autogarage als Familienunternehmen bereits seit den 1950er Jahren und seit jeher exklusiv und ununterbrochen als Händlerin für Fahrzeuge der Marke «B. ». Aufgrund ihrer langjährigen Branchenkenntnis musste ihr dementsprechend bekannt sein, dass in ihrem Geschäftsfeld mit exklusiven Markenvertretungen Absprachen und Vereinbarungen zu Geschäftsbeziehungen getroffen werden, welche wettbewerbs- und damit auch kartellrechtlich relevant sein können. Im Weiteren wird im Nachtrag 1 zum Vertreter-Vertrag (Beilage 12 zum Gesuch vom 5. September 2024), welchen die Parteien vereinbart haben, unter Ziffer 2.1.1.2 ausdrücklich die Pflicht zur Einhaltung von Wettbewerbsgesetzen (auch als «Kartellgesetze» bezeichnet) festgehalten, so dass auch unter diesem Gesichtswinkel die Gesuchstellerin die Reichweite der zu beurteilenden Gerichtsstandsvereinbarung auf kartellrechtliche Ansprüche nicht als überraschende Rechtsanwendung trifft. Für das Kantonsgericht unerheblich ist dabei, ob die Gesuchstellerin sich bei Abschluss der Prorogationsklausel im Klaren war, dass ihr das Kartellrecht möglicherweise einen klagbaren Anspruch auf Vertragsabschluss zu marktgerechten Konditionen gemäss Art. 13 lit. b KG einräumen könnte. Aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsklausel in Artikel 30 besteht das Abgrenzungskriterium für deren Anwendbarkeit allein darin, ob der Anspruch im sachlichen Zusammenhang mit dem Vertreter-Vertrag steht oder nicht. 3.2.6 Ob der vorliegend geltend gemachte Hauptsachenanspruch im Sinne von Art. 4 sowie Art. 7 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 13 lit. b KG in einem solchen sachlichen Zusammenhang zum Vertreter-Vertrag steht, ist nach Ansicht des Kantonsgerichts zu bejahen. Dass der Anspruch auf Abschluss eines marktgerechten und branchenüblichen Vertrags gemäss Art. 13 lit. b KG nicht zwingend den Vorbestand eines Vertrages zwischen dem Verursacher der Wettbewerbsbehinderung und dem behinderten Wettbewerbsteilnehmer voraussetzt und in diesem Sinne ausschliesslich kartellrechtlicher Natur ist, wie die Gesuchstellerin ausgeführt hat, trifft zwar zu. Voraussetzung für den Kontrahierungszwang ist, dass das behinderte Unternehmen nicht auf alternative Anbieter ausweichen kann. Dies setzt eine marktbeherrschende Stellung des anderen Unternehmens voraus. Voraussetzung für einen Kontrahierungszwang ist weiter, dass die Verweigerung des Vertragsschlusses kartellrechtswidrig ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich allein nach den materiellen Bestimmungen des KG und nicht originär nach Art. 13 KG ( Jacobs / Giger , in: Basler Kommentar Kartellgesetz [BSK-KG], Amstutz/Reinert, 2. Aufl. 2022, Art. 13 KG N 8). Dementsprechend muss der Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrages auf ein im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG rechtswidriges Verhalten eines marktbeherrschenden oder relativ marktmächtigen Unternehmens zurückgehen, welches vom Gesetzgeber unter anderem in der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z.B. durch Liefer- oder Bezugssperre) erblickt wird (Art. 7 Abs. 2 lit. a KG). Unter dem Begriff der Geschäftsverweigerung wird dabei nicht nur die Verweigerung, neue Geschäftsbeziehungen mit potenziellen Handelspartnern aufzunehmen, sondern auch der Abbruch sowie die Einschränkung von Geschäftsbeziehungen mit bisherigen Handelspartnern verstanden ( Amstutz / Carron , in: Basler Kommentar Kartellgesetz [BSK-KG], Amstutz/Reinert, 2. Aufl. 2022, Art. 7 KG N 183). Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung wiederum kann auch durch Kündigung eines bestehenden Vertrags herbeigeführt werden. Mit der Kündigung durch die Gesuchsgegnerin vom 15. März 2023 und der dadurch mit Wirkung per 31. März 2025 herbeigeführten Auflösung des Vertreter-Vertrags wird überhaupt erst die Ursache für die Geltendmachung des kartellrechtlichen Anspruchs nach Art. 13 lit. b KG gesetzt. Darin ist ein Abbruch der Geschäftsbeziehung der Parteien durch die Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG zu erblicken, welcher unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die kartellrechtlichen Folgen von Art. 12 bzw. 13 KG nach sich ziehen kann. Daraus ergibt sich, dass zwischen dem durch die Gesuchstellerin angerufenen Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrages und der Auflösung des Vertreter-Vertrags durch Kündigung nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist zudem unabhängig von der Frage der Gültigkeit der Kündigung gegeben. Ein sachlicher Zusammenhang ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es der Gesuchstellerin beim Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrags inhaltlich um die Weiterführung der bisherigen Geschäftsbeziehung geht. Dies ergibt sich aus der Gesuchsbegründung, wo etwa von mit dem vorliegenden Massnahmengesuch beantragten Leistungen und Konditionen die Rede ist, wie sie die Gesuchsgegnerin ihren autorisierten Händlern ihres selektiven Vertriebssystems, zu welchen bisher auch die Gesuchstellerin zu zählen war, unterschiedslos anbietet (vgl. Ziffer 12 auf Seite 7 des Gesuchs vom 5. September 2024). 4. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der vorliegend geltend gemachte kartellrechtliche Hauptsachenanspruch in einem sachlichen Zusammenhang zum Vertreter-Vertrag zwischen den Parteien steht. Die vorliegende Streitigkeit wird demensprechend von der Gerichtsstandsklausel nach Artikel 30 erfasst. Ein besonderer Schutzanspruch der Gesuchstellerin, sich an ihrem Sitz gegen kartellrechtswidrige Wettbewerbsbehinderungen zur Wehr setzen zu können, besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts im vorliegend zu beurteilenden Binnenverhältnis zwischen den Parteien nicht. Anders wäre diese Frage allenfalls zu beurteilen gewesen, wenn ein internationaler Sachverhalt vorliegen würde oder wenn sich die im Wettbewerb behinderte Partei gegenüber mehreren Wettbewerbsbrechern behaupten müsste. Daraus folgt, dass nicht das angerufene Kantonsgericht, sondern das zuständige Gericht am Sitz der Gesuchsgegnerin in Y. für die Beurteilung des vorliegenden Massnahmengesuchs örtlich zuständig ist. Dementsprechend tritt das Kantonsgericht auf das Gesuch der Gesuchstellerin vom 5. September 2024 nicht ein. 5. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Verfahrenskosten von der unterliegenden Partei zu tragen, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Demzufolge sind die Prozesskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Diese hat die Gerichtskosten zu tragen und der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS BL 170.31) ist die Entscheidgebühr im vorliegenden Fall auf CHF 4’000.00 festzusetzen. Gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS BL 178.112) ist die Honorarrechnung in erstinstanzlichen Verfahren wie dem vorliegenden spätestens in der Hauptverhandlung einzureichen. Im vorliegenden summarischen Verfahren ist gemäss Art. 261 i.V.m. Art. 248 lit. d und Art. 256 ZPO nicht zwingend eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen. Die Parteien wurden sodann darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Entscheid im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten und damit ohne Parteiverhandlung ergehen werde (Verfügung vom 19. November 2024), so dass es dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin freigestanden hätte, bis zum Entscheid eine Honorarnote einzureichen. Bis zum 21. Januar 2025 ging keine Honorarrechnung ein. Bei Verzicht auf Einreichung einer solchen ist die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Gemäss § 2 Abs. 1 TO ist die Parteientschädigung im vorsorglichen Massnahmeverfahren nach Zeitaufwand zu berechnen. Der Aufwand des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin für Instruktion, Aktenstudium und Ausarbeitung der Rechtsschriften und freiwilligen Stellungnahmen im vorliegenden Fall wird insgesamt auf rund 45 Stunden geschätzt. Gemessen an der Bedeutung sowie der Komplexität der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtfertigt sich der oberste Honoraransatz von CHF 350.00 pro Stunde (vgl. § 3 Abs. 1 TO). Auslagenersatz wird mangels Parteiantrags und detaillierter Rechnungsstellung gemäss kantonsgerichtlicher Praxis nicht hinzugeschlagen. Ebenso wenig gilt es – einerseits mangels eines entsprechenden Antrags, andererseits aufgrund der Annahme, dass die Gesuchsgegnerin ohnehin vorsteuerabzugsberechtigt ist – für die Parteientschädigung einen Mehrwertsteuerbetrag hinzuzurechnen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 2022 67 E. 11 mit Hinweis auf 400 19 196 E. 10.2). Daraus folgt, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 15'750.00 (= 45 h x CHF 350.00; ohne Auslagen und exkl. MWSt) zu bezahlen hat. 6. Im Sinne eines Nachtrags sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der Gesuchstellerin die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 23. Januar 2025 «zur Triplik» zusammen mit der vorliegenden Entscheidbegründung zur Kenntnisnahme zugestellt wird. Diese wurde bei der Entscheidfindung nicht mehr berücksichtigt, weil sie beim Gericht erst eingegangen ist, nachdem der vorstehende Entscheid vom 21. Januar 2025 bereits gefällt worden war. Dem Gehörsanspruch der Gesuchstellerin ist damit Genüge getan. Für die Gesuchsgegnerin besteht an der Berücksichtigung der erwähnten Eingabe kein Rechtsschutzinteresse, nachdem das Verfahren zu ihren Gunsten ausgeht. Schliesslich hätte selbst deren Berücksichtigung nichts am Ausgang des Verfahrens geändert, zumal die dortigen Ausführungen der Gesuchsgegnerin die Frage der örtlichen Zuständigkeit ohnehin nicht tangieren. Demnach wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 5. September 2024 wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren von CHF 4’000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 verrechnet. Demzufolge wird der Gesuchstellerin nach Rechtskraft CHF 3'500.00 aus der Gerichtskasse zurückbezahlt. 3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 15'750.00 (ohne Auslagen und exkl. MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Susanne Afheldt Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher